ECHO eG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
2 Besondere Bedingungen
3 Leistungsbeschreibungen
4 Leistungsänderungen
5 Inanspruchnahme von Leistungen
6 Leistungserbringung durch Dritte und weitere Auftragsverarbeiter, Gefahrtragung
7 Berechnung von Leistungen
8 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
9 Aufrechnung
10 Zahlungsverzug des Kunden
11 Abtretung von Ansprüchen
12 Eigentumsvorbehalt
13 Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilierung
14 Datenverarbeitung im Auftrag und Datenschutz
15 Verschwiegenheit
16 Verfügbarkeit
17 Sachmängel
18 Rechtsmängel
19 Haftung
20 Haftung für mittelbare Schäden
21 Haftung für Datenverlust
22 Exportkontrollbestimmungen
23 Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel
Besondere Bedingungen Programme, Datenbanken, Cloud-Anwendungen und Rechenzentrumsleistungen
1. Geltungsbereich, Definitionen
2. Nutzungsrechte, Vergütung
3. Technische Schutzmaßnahmen
4. Zusätzliche Regelungen für die Nutzung von Cloud-Anwendungen
5. Kündigung
Besondere Bedingungen Beratung, Projekte, Seminare und Dienstleistungen
1. Leistungen
2. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner, gemeinsames Entscheidungsgremium (Controlboard)
3. Änderungsverlangen
4. Zusätzliche Regelungen für Programmierleistungen
5. Abnahme werkvertraglicher Leistungen
6. Vergütung
7. Kündigung, Projektabbruch, kurzfristige Absagen von Terminen
8. Sonderregelungen für die Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen / vergleichbaren Fortbildungsangeboten
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Sie gelten dabei für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der ECHO eG, The Squaire 12, 60549 Frankfurt am Main (nachfolgend: „ECHO“), und ihren Mitgliedern (nachfolgend: „Mitglieder“) geschlossen werden.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen der Mitglieder gelten nur, wenn und soweit sie von ECHO ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformklausel.
2 Besondere Bedingungen
Soweit für Leistungen auch besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen dem allgemeinen Teil vor.
3 Leistungsbeschreibungen
Der Leistungs- und Funktionsumfang der Produkte und Leistungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.
4 Leistungsänderungen
4.1 ECHO ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit dies dem
Mitglied zumutbar ist, und
a) diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte ECHO
nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die ECHO zu vertreten hat,
b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,
c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist,
d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt, oder
e) ECHO ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Änderung der Leistung hat.
Leistungsänderungen nach Ziffer 4.1 werden dem Mitglied mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
Das Mitglied kann die von der Leistungsänderung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Leistungsänderung zu deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform kündigen.
5 Inanspruchnahme von Leistungen
5.1 Mitglieder dürfen Leistungen der ECHO entsprechend der Satzung nur im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Mitglieder dürfen Leistungen der ECHO nur für interne Zwecke und zur Zusammenarbeit nutzen.
5.2 Die Leistungen der ECHO dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
6 Leistungserbringung durch Dritte und weitere Auftragsverarbeiter, Gefahrtragung
6.1 ECHO ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
6.2 Soweit der Austausch oder der erstmalige Einsatz eines Subunternehmers, der auch weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) ist, im Rahmen einer Leistungsänderung gemäß Ziffer 4.1 erfolgt, hat der Kunde das Recht, Einspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 DS-GVO zu erheben. Für diesen Fall behält sich ECHO das Recht zur fristlosen Kündigung des davon betroffenen Vertrags aus wichtigem Grund vor.
6.3 Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zur ECHO erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitglieds
7 Berechnung von Leistungen
7.1 Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.
7.2 ECHO ist berechtigt, die Berechnungsintervalle zu Gunsten des Mitglieds anzupassen, wenn dies zu keiner Erhöhung der Vergütung führt.
7.3 ECHO kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung nach billigem Ermessen erhöhen,
1. wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von ECHO nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. ECHO ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn
a) neue gesetzliche, oder technische Anforderungen, neue
Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder
b) soweit Leistungen der ECHO Produkte anderer Hersteller enthalten und diese
Produkte ECHO nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die ECHO zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen.
7.3 Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen und wird dem Mitglied durch ECHO mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.
8 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
8.1 Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt das Mitglied in Verzug (Ziffer 11).
8.2 Die Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren.
8.3 Einwände gegen die Rechnungsstellung der ECHO sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit Begründung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sowie etwaige Mängelansprüche (Ziffern 19 und 20) bleiben unberührt.
8.4 ECHO bietet unter Wahrung der steuerlichen sowie datenschutz- Vorschriften eine elektronische Rechnung an.
9 Aufrechnung
Das Mitglied kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10 Zahlungsverzug des Kunden
ECHO kann, nach billigem Ermessen, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des
Zahlungsverzugs des Mitglieds, nach wiederholter Mahnung und Ankündigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.
Darüber hinaus ist ECHO im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, Mahngebühren und gegebenenfalls Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu verlangen.
11 Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung jeglicher Ansprüche der Mitglieder gegen die ECHO an Dritte ist ausgeschlossen und diesen gegenüber unwirksam. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
12 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Nebenforderungen im uneingeschränkten Eigentum der ECHO. Insoweit ist auch eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch das Mitglied ausgeschlossen.
13 Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilieren
13.1 Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen der ECHO, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, sind dem Mitglied nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen der dafür anwendbaren besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.
13.2 Das Mitglied verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der ECHO zu beeinträchtigen. Das Mitglied haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff
auf Leistungen der ECHO gewährt, sofern das Mitglied nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.
13.3 Dem Mitglied von ECHO überlassene Programme und Datenbanken dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ECHO weder übersetzt noch in den QuellCode umgewandelt werden.
13.4 Verstößt das Mitglied gegen die in Ziffern 14.1 bis 14.3 genannten Regelungen, ist ECHO nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betreffenden Leistungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Recht von ECHO zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
14 Datenverarbeitung im Auftrag und Datenschutz
14.1 Verarbeitet ECHO personenbezogene Daten im Auftrag des Mitglieds, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Liegt keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor, ist ECHO berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu verweigern. Die sonstigen Rechte der ECHO in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.
14.2 Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Ziffer 15.1 sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch ECHO als Verantwortliche verarbeitet. Informationen hierzu stellt ECHO auf www.Echo.de/datenschutz bereit.
Echo ergreift in ihrem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen.
15 Verschwiegenheit
15.1 ECHO behandelt die ihr bekanntwerdenden Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder vertraulich. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen entweder offenkundig werden oder das Interesse des Mitglieds an der Geheimhaltung erkennbar entfallen ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit ECHO auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig und möglich ist, wird ECHO den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung in Kenntnis setzen.
15.2 Das Mitglied ist verpflichtet, Kenntnisse, die es gelegentlich einer Auftragsdurchführung durch die ECHO erlangt hat und die der Verschwiegenheitspflicht eines anderen Mitgliedes unterliegen oder der beruflichen Verschwiegenheitspflicht allgemein unterfallen, streng vertraulich zu behandeln.
16 Verfügbarkeit
Die technische Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Die jederzeitige technische Verfügbarkeit ist nicht geschuldet.
Zeiten, in denen die Server des Rechenzentrums aufgrund von planmäßigen Wartungen und außerplanmäßigen zwingend notwendigen Maßnahmen, z.B. um die Sicherheit und Integrität der Daten und des Betriebs zu gewährleisten, nicht zu erreichen sind, gehen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit.
17 Sachmängel
17.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Mitglieds gegen ECHO wegen etwaiger Sachmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Mitglieds in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.
17.2 Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Mitglied folgende Sachmängelansprüche zu:
a) Bei Kauf- und Werkverträgen das Recht auf Nacherfüllung. ECHO entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Mitglieds werden dabei angemessen berücksichtigt.
b) Bei Kauf- und Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt.
c) Bei Mietverträgen (Dauerschuldverhältnisse mit laufender Überlassungsvergütung) und
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrags. Für Schadens- und/oder
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die
Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.
17.3 Das Mitglied hat keine Sachmängelansprüche
a) bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang,
b) soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch das Mitglied nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von ECHO schriftlich oder in Textform freigegebene Veränderung durch das Mitglied oder Dritte entstehen oder
c) wenn das Mitglied bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht.
17.4 Das Mitglied hat ECHO Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels. Bei Kaufverträgen muss die Mitteilung bei offenen Mängeln unverzüglich nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform erfolgen.
17.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 21.1, 21.4 und 21.5.
18 Rechtsmängel
18.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des
Mitglieds gegen ECHO wegen etwaiger Rechtsmängel. Für Schadens-/ Aufwendungsersatzansprüche des Mitglieds in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.
18.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Mitglied geltend, dass eine Leistung der ECHO bei einem Kauf-, Werk- oder Mietvertrag seine Rechte verletzt, benachrichtigt das Mitglied unverzüglich ECHO schriftlich oder in Textform. Auf Verlangen von ECHO wird das Mitglied ECHO sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
18.3 Werden durch eine Leistung der ECHO bei einem Kauf-, Werk- oder Mietvertrag Rechte Dritter verletzt, wird ECHO nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Mitglied das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.
18.4 Im Übrigen gelten bei Rechtsmängeln die Regelungen der Ziffer 17.2 b) und c) und 17.5 entsprechend. Für Schadens-/ Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 19 bis 21.
19 Haftung
19.1 ECHO haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.
19.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der ECHO auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ECHO.
19.3 Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, ausdrücklich ausgeschlossen.
19.4 Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit ECHO eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
19.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.
20 Haftung für mittelbare Schäden
Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Ziffer 21.4) haftet ECHO nicht für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
21 Haftung für Datenverlust
21.1 Bei Verlust von Daten haftet ECHO nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch das Mitglied erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der ECHO tritt diese Haftung nur ein, wenn ECHO mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
21.2 Vorstehende Ziffer 21.1 gilt nicht, soweit sich ECHO gegenüber dem Kunden zur
Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat. Allgemeiner Teil Stand
23.07.2021
22 Exportkontrollbestimmungen
22.1 Die Ausfuhr gelieferter Gegenstände und überlassener Softwareprodukte kann nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig sein. Einfuhr und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes und können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Mitnahme, z.B. auf einem Laptop.
22.2 Im Falle einer Ausfuhr ist der Kunde für die Einhaltung der dabei zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
23 Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel
23.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes.
23.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Besondere Bedingungen Programme, Datenbanken, CloudAnwendungen und Rechenzentrumsleistungen
1 Geltungsbereich, Definitionen
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von Programmen und Datenbanken durch ECHO sowie für die Zurverfügungstellung von Cloud-Anwendungen und die Inanspruchnahme von Rechenzentrumsleistungen der ECHO.
Soweit nachfolgende Regelungen in gleicher Weise für Programme, Datenbanken sowie für Cloud- Anwendungen und Rechenzentrumsleistungen gelten, werden diese gemeinsam als „Produkte“ bezeichnet.
1.2 Rechenzentrumsleistungen können aus Programmen und Cloud-Anwendungen heraus genutzt werden, z. B. Archivierung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten.
Die Beauftragung von Rechenzentrumsleistungen erfolgt über die in den Programmen und Cloud- Anwendungen vorgesehenen Funktionen und / oder über von ECHO zur Verfügung gestellte Medien und Formulare.
Maßgeblich für den Leistungsumfang von Rechenzentrumsleistungen sind die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Programme und Cloud-Anwendungen.
2 Nutzungsrechte, Vergütung
2.1 Bei Cloud-Anwendungen und der Inanspruchnahme von vermittelten und Services Rechenzentrumsleistungen räumt ECHO dem Mitglied das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, auf diese im vertraglich vereinbarten Umfang zuzugreifen.
2.3 Eine Produktnutzung durch das Mitglied ist ausschließlich für das eigene Unternehmen gestattet. Eine Produktnutzung in verbundenen Unternehmen des Mitglieds ist nur nach vorheriger schriftlich oder in Textform erteilter Zustimmung durch ECHO gestattet.
2.4 Ist für die Nutzung eines Produkts eine Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe durch Anwender des vereinbart, beschränkt sich das von ECHO eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbarte Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe.
Ist für ein Produkt die Nutzung nur durch namentlich benannte natürliche Personen vereinbart, beschränkt sich das von ECHO eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt konkret benannten Personen. Das Mitglied ist verpflichtet, diese Personen über die von ECHO zur Verfügung gestellten Anwendungen selbst zu verwalten. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und / oder Zugangsmedien der vom Mitglied benannten Personen an andere Personen ist nicht gestattet. Das Mitglied stellt sicher, dass die von ihm benannten Personen entsprechend verpflichtet werden.
2.5 Die Lizenzierungs- und Bepreisungsvarianten, die ECHO für ein bestimmtes Produkt anbietet und die für die Bepreisung relevanten Anknüpfungspunkte, ergeben sich aus den Bestellmedien und der Preisliste.
2.6 Die Produkte dürfen nur durch natürliche Personen bedient werden. Insbesondere ist ein automatisierter Zugriff oder eine Anbindung über Schnittstellen zu einem automatisierten Datenaustausch nur nach vorheriger Zustimmung durch ECHO gestattet.
2.7 Die gemeinsame Nutzung eines Produkts mit Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung durch ECHO gestattet.
2.8 Soweit für bestimmte Produkte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gelten, weist ECHO hierauf gesondert hin. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn von ECHO angebotene Produkte Komponenten oder Leistungen anderer Hersteller enthalten.
2.9 Vor Beginn der Nutzung teilt der Kunde ECHO den gewünschten Umfang der Nutzung
(vergleiche Ziffer 2.4) schriftlich oder in Textform oder über die elektronischen Bestellwege mit. Soweit sich Veränderungen bei der Nutzung ergeben, wird der Kunde ECHO hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
2.10 Das Nutzungsrecht an Produkten erlischt durch deren Kündigung. Bei Mitgliedern erlischt das Nutzungsrecht auch mit Beendigung der Mitgliedschaft bei DATEV, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde stellt sicher, dass die Produkte nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht mehr genutzt werden können. Lokal installierte Produkte sind zu deinstallieren.
3 Technische Schutzmaßnahmen
ECHO ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der ECHO-Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4 Zusätzliche Regelungen für die Nutzung von Cloud Anwendungen
4.1 Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff.
4.2 Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und / oder Zugangsmedien, entsprechenden Benutzerkennungen oder personalisierter Zugangshardware an Dritte ist nicht gestattet.
4.3 Erlangt ECHO Kenntnis davon, dass Cloud-Anwendungen in missbräuchlicher oder rechtswidriger Weise genutzt werden, ist ECHO berechtigt, die betroffenen Zugänge zu sperren.
5 Kündigung
5.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
5.2 Leistungen mit jährlichen Vergütungsintervallen können jeweils zum Jahresende, sonstige Leistungen können jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
5.3 Die Kündigungsfrist beträgt für Kunden und für ECHO jeweils zwölf Monate zum Ende des Geschäftsjahres
5.4 Die Kündigung ist bei Leistungen mit monatlichen Vergütungsintervallen erstmals zum Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss möglich.
5.5 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.
5.6 Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf die betreffenden Produkte gesperrt.
Besondere Bedingungen Beratung, Projekte, Seminare und Dienstleistungen
1 Leistungen
ECHO bietet den Mitglied nach diesen besonderen Bedingungen Beratungs- und Projektleistungen, Schulungen und Seminare sowie sonstige Dienstleistungen an.
2 Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner, gemeinsames Entscheidungsgremium
2.1 Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Mitglied kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind zu gewähren.
2.2 Werden Mitwirkungspflichten vom Mitglied nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist ECHO neben der Anpassung des Zeitplans berechtigt, Ersatz des Verzögerungsschadens und des entstandenen Mehraufwands zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten hat. Weitergehende Rechte von ECHO bleiben unberührt.
2.3 Das Mitglied nennt ECHO einen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich.
2.4 Sofern im Rahmen eines Projektes vom Mitglied und von ECHO ein gemeinsames Controlboard eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform widersprochen wird und ECHO bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.
3 Änderungsverlangen
3.1 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen von vereinbarten individuellen Leistungen vorschlagen.
3.2 Bei Änderungsvorschlägen teilt ECHO dem Mitglied mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere Termine und Vergütung, ergeben.
3.3 Das Mitglied und ECHO sind in der Annahme der vorgeschlagenen Änderungen jeweils frei.
4 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
5.1 Soweit sich ECHO, insbesondere im Rahmen einer Systementwicklung, -einrichtung, umstellung o. Ä., zu einer Werkleistung verpflichtet, haftet ECHO nur für den Eintritt des jeweiligen Erfolges, soweit der Kunde alle hierzu notwendigen Mitwirkungspflichten (Ziffer 2) ordnungsgemäß erbracht hat.
5.2 Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte Leistungsspezifikation. Teilabnahmen können vereinbart werden. ECHO ist in diesem Fall berechtigt, eine entsprechende Teilvergütung in Rechnung zu stellen. Die Abnahme des Werkes oder der Teilleistung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung entweder durch schriftliche Erklärung des Kunden oder durch ein gemeinsam erstelltes und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
5.3 Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Mitglieds – insbesondere als abgenommen,
a) einen Monat nachdem das Mitglied die Werkleistungen zu anderen als zu
Testzwecken in Gebrauch nimmt bzw. in Gebrauch nehmen lässt oder
b) mit Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, es sei denn, dass Mitglied hat berechtigterweise einen Vorbehalt im Hinblick auf etwaige Mängel erklärt, oder
c) wenn das Mitglied bis zum Ablauf eines vereinbarten Prüfungszeitraums nicht mindestens einen Mangel rügt, der die Abnahme hindert, oder
d) wenn das Mitglied innerhalb einer ihm hierfür von der ECHO nach Fertigstellung des Werks gesetzten angemessenen Frist nicht mindestens einen Mangel rügt, der die Abnahme hindert.
5 Vergütung
6.1 Individuelle Leistungen werden zu den im jeweiligen Angebot genannten Tages-, Halbtages- und Stundensätzen abgerechnet. Tagessätze beziehen sich auf angefangene
Arbeitstage je Berater, Halbtagessätze auf angefangene halbe Arbeitstage (50 % des Arbeitstages) je Berater, Stundensätze auf angefangene Stunden je Berater. Dies gilt auch, wenn die Leistung oder Teile hiervon nicht am Sitz des Kunden erbracht werden. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Aufwände und
Zeiten auf Erfahrungswerten beruhende Schätzungen für typischerweise anfallende Aufwände und Zeiten. Eine erkennbare, nicht unerhebliche Überschreitung des geschätzten Aufwands und / oder der geschätzten Zeiten teilt ECHO dem Mitgliedunverzüglich mit.
6.2 Nebenkosten, Reisekosten und Reisezeiten sind gesondert zu vergüten.
6 Kündigung, Projektabbruch, kurzfristige Absagen von Terminen
7.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
7.2 Kündigt das Mitglied beauftragte Leistungen oder beendet er Projekte oder Beratungsleistungen einseitig, ohne dass ECHO dies zu vertreten hat, ist ECHO berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Vergütung entfällt jedoch insbesondere insoweit, als ECHO dadurch Aufwendungen erspart und / oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte eine Vergütung erzielt hat.
7.3 Sagt das Mitglied vereinbarte Termine weniger als acht Kalendertage davor ab, ist ECHO berechtigt, hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 % der für den abgesagten Termin angesetzten Vergütung zu verlangen. Dem Mitglied bleibt der Nachweis offen, dass ECHO gar kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand durch eine Absage entstanden ist.
7 Sonderregelungen für die Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen / vergleichbaren Fortbildungsangeboten
8.1 Abweichend von Ziffer 2 bis 7 gelten nachfolgende Sonderregelungen für Seminare, Workshops, Veranstaltungen (inkl. Veranstaltungsserien und -reihen) und vergleichbare Fortbildungsangebote, die ECHO ihren Mitglied anbietet.
8.2 Die Anmeldung ist verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ECHO die Anmeldung bestätigt (Buchungsbestätigung).
8.3 Die für Online-Schulungen erhaltenen Zugangsberechtigungen und Passwörter dürfen nur im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt und nur an teilnahmeberechtigte Personen weitergegeben werden und sind im Übrigen nicht übertragbar.
8.4 ECHO behält sich vor, die Erbringung von Leistungen nach Ziffer 8.1 dieser besonderen Bedingungen aus wichtigem Grund (z. B. Erkrankung des Dozenten) abzusagen. ECHO verpflichtet sich für diesen Fall, die Teilnehmer unverzüglich über die Absage zu unterrichten. Wurden bereits Teilnahmegebühren entrichtet, werden diese zurückerstattet.
8.5 Bei teilweise erbrachten Leistungen behält ECHO sich eine anteilige Berechnung vor.
8.6 Sagt das Mitglied Seminartermine weniger als acht Kalendertage vor dem Seminartermin ab, ist ECHO berechtigt, hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 % der für den abgesagten Termin angesetzten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ECHO gar kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand durch eine Absage entstanden ist.
8.7 Dem Mitglied bleibt es unbenommen, unter Beachtung der Teilnahmebedingungen einen Ersatzteilnehmer zu benennen.
8.8 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
8.9 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Ein-haltung einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen.
8.10 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.